Einzelinklusion

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“

Aufgrund obigen Artikels des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes ist die gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schularten grundsätzlich möglich. Schüler mit Förderbedarf können somit in der Regel an der nächstgelegenen Grund- bzw. Mittelschule beschult werden. Die Regelschulen werden im Rahmen der Einzelinklusion vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) unterstützt.

Im Landkreis gibt es im Schuljahr 2019/20 etwa 100 Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an der zuständigen Sprengel-Grund- bzw. Mittelschule unterrichtet werden.