Rechtliche Grundlagen
UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 24 (2009)
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem (...)
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass (...)
(b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven], hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben (...)
Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2019:
„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“
„Durch Umsetzung von Art. 24 UN-BRK hat der Bayerische Landtag das Entscheidungsrecht der Eltern, das bereits 2003 im BayEUG deutlich ausgeweitet wurde, nochmals gestärkt. Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Regelfall, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht“ (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 2013).
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können daher unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen in der allgemein bildenden Schule, einer Schule mit Schulprofil Inklusion oder in einem Förderzentrum angemeldet werden. Eine Pflicht zum Besuch einer geeigneten Förderschule besteht nur für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung gefährdet sind oder die Rechte Dritter beeinträchtigen (Art. 41 Abs. 5 BayEUG). In allen anderen Fällen können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule besuchen und dort die Schulpflicht erfüllen, wenn sich die Erziehungsberechtigten nach einer eingehenden Beratung für diesen Lernort entscheiden.
Den rechtlichen Rahmen für die inklusive Beschulung gibt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG vor: „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ Danach ist die gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schularten grundsätzlich möglich. Laut Art. 30a Abs. 3 BayEUG wird die allgemeine Schule dabei von den Förderschulen unterstützt, ohne dass der sonderpädagogische Förderbedarf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart begründet (Art. 30a Abs. 5 BayEUG). Wohl aber kann das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs den Besuch einer Förderschule rechtfertigen.